Satzung des Modellsportclubs Krogaspe e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen MODELLSPORTCLUB KROGASPE e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Neumünster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist:
    a) allen Freunden des Modellsports die Ausübung dieser Sportart zu ermöglichen
    b) den Modellsport zu pflegen und die Jugend in diesem Sport zu fördern,
    c) die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.
    d) Der Verein verfolgt ausschließlich und un­mit­tel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellsports (Modellflug) sowie die diesbezügliche Förderung der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Ausübung des Modellsports in der freien Landschaft, zur Erholung, in Form von Wettkämpfen und öffentlichen Veran­stal­tungen verwirklicht.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur fiir die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütun­gen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke


 

§ 3 Zugehörigkeit zu Dachverbänden

Der Modellsportclub Krogaspe e. V. hat sich dem Deutschen Modellflieger­verband -DMFV- ange­schlos­sen. Der Verein und die Vereins­mit­glie­der sind über dem DMFV versichert.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder fördernde Mitglieder Ehren­mit­glie­der
  2. Die Mitgliedschaft kann von allen Personen er­wor­ben werden, die sich im Besitz der 1 bür­ger­lichen Ehrenrechte befinden. Die Auf­nahme in den Verein muss beim Vorstand schriftlich bean­tragt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen hierzu der schriftlichen Zu­stimmung der Erzie­hungs­berechtigten. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages ver­pflich­tet sich der Bewerber, die Satzung sowie die Flug­betriebs­ordnung und Platz­ord­nung anzu­er­kennen und einzuhalten. Gleich­zeitig mit dem Aufnahme­antrag ist eine Ermäch­tigung zum Einzug der Mitglieds­bei­träge nach §5 an den Kassenwart zu geben.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages. Im Falle der Ablehnungdes Antrages brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Die Berufung gilt als abgelehnt, wenn sie nicht mindestens 2/3 aller Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  4. Die Mitgliedschaft wird zunächst nur zeitlich begrenzt für mindestens 12 Mo­nate angenommen. In der dann folgenden Jahres­mit­glieder­versamm­lung wird über die endgültige Aufnahme im Verein abgestimmt. Dabei müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die An­nah­me stim­men. Andernfalls erlischt die Mitgliedschaft sofort. Bereits für das laufende Jahr gezahlte Mitgliedsbeiträge im Verein sind vom Verein zu erstatten.
    4.1 Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwer­ben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flug/eiter. Die Tages­mit­glied­schaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebes am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitg/iederversammlung.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder und sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder.
  6. Jedes ordentliche Mitglied muss auch im Deutschen Modellfliegerverband (DMFV) sein.
  7. Ein Aufnahmestop für Neumitglieder kann im Bedarfsfall vom Vorstand mit Begründung ausgesprochen werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr für Neumitglieder wird einmalig erhoben. Die Höhe wird in der Jahresmitgliederversammlung festgelegt.
  2. Zur Bestreitung der Ausgaben in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe wird jährlich den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Vereins auf Antrag des Vorstandes in der Jahresmitgliederversammlung durch Abstimmung angepasst. Jugendliche sind in den ersten 12 Monaten der Vereinszugehörigkeit beitragsfrei und zahlen danach 65% der Beiträge der Erwachsenen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden zusammen mit den Beiträgen zum DMFV durch den Kassenwart per Lastschriftverfahren im ersten Monat eines Kalenderjahres eingezogen.
  4. Werden aus wirtschaftlichen Gründen Umlagen notwendig, so sind diese auf Antrag des Vorstandes nur in der Mitgliederversammlang nach §8 oder §9 mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Für die Höhe der Umlage gilt als Obergrenze 3 Jahres-Mitgliedsbeiträge im Jahr. Umlagen können nur von Mitgliedern über 18 Jahre erhoben werden.



 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
    - Erklärung des Austritts
    - Ausschluss aus dem Verein
    - Tod
  2. Die Erklärung des Austritts aus dem Verein kann nur jeweils zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
    a) dasselbe sich einer strafbaren Handlung schuldig macht, durch welche auch der Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt werden. Dies trifft besonders bei ehrenrührigen Delikten zu.
    b) dasselbe trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt und mindes­tens ein Jahr mit der Zahlung rückständig ist.
    c) dasselbe die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verletzt, den Vereins­­frieden stört, sich unsportlich verhält und sein Ausschluss daher im Interesse des Vereins notwendig erscheint. In geringeren Fällen kann der Vorstand gegen das Mitglied eine Teilnahmesperre am Modellflugbetrieb bis zu einem Jahr verhängen.
  4. Der Ausschluss nach §6 Ziffer 3. ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung an die Mitglieder­ver­samm­lung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.
  5. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen, insbesondere im Ausschluss­verfahren, drei Tage nach Versendung an die· letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche vermögensrechtlicher Art der Ausgeschiedenen.


 

§ 7 Leitung

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat jähr­lich einmal Im ersten Vierteljahr eines Jahres stattzufinden. Zu ihr sind alle Mitglieder schriftlich auf dem Postwege unter Angabe der Tages­ordnung mindestens 2 Wochen vorher einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Feststellung der Stimmzahl
    b) Verlesung des Protokolls der vorjährigen Mitgliederversammlung
    c) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
    d) Bericht des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Vorstandswahlen
    g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    h) Anträge der Mitglieder
    i) Verschiedenes
    Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mit­glied erstellt werden. Sie müssen 5 Tage vor Beginn der Mitglieder­ver­samm­lung schriftlich der Vorstand eingereicht werden.


§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    d) Änderung der Satzung
    e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in letzter Instanz
    f) Entscheidung über eingebrachte Anträge
    g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  2. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins vom 18. Lebensjahr ab, hat in der Mitglieder-Versammlung eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­ne­nen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es ent­schei­det regel­mäßig einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleich­heit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Macht der 1. Vorsitzende von diesem Entscheidungsrecht keinen Gebrauch, so gilt die zum Beschluß stehende Sache als abgelehnt. Zwei­drittel­mehr­heit ist erforderlich bei:
    - Satzungsänderungen
    - Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
    - Der Aufhahme eines Neumitgliedes
    - Anträge des Vorstandes zur Erhebung von Umlagen
    - Auflösung des Vereins.
  4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch geheime Ab­stim­mung. Bei Wahlen muss geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies auch nur von einem Mitglied verlang wird.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versamm­lungs­­leiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
    a) der Vorstand dies wegen Entscheidungen über wichtige Vereinsangelegenheiten fiir erforderlich hält.
    b) wenn 1/3 aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Ein solcher Antrag ist ausführlich zu begründen.
  2. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Frist von 7 Tagen einzuhalten. Sie muss jedoch schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.


§ 11 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schriftführer dem Kassenwart und drei Beisitzern
    Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jeweils zwei dieser vier Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand, bis auf die Beisitzer, wird für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren in der Jahres­mitglieder­versammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlmodus ist so zu legen, dass das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden nicht in einer Jahres­mitglieder­versammlung neu belegt werden müssen.
  3. Die Beisitzer werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu-/ Wiederwahl im Amt.
  5. Der für die Vorstandswahlen notwendige Wahlleiter wird aus der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Soweit Veranstaltungen des Vereins dies erfordern, kann der Vorstand die Arbeit an Ausschüsse übertragen, die jeweils zu bilden sind und denen mindestens ein Vorstandsmitglied angehören muß. Der Ausschuss hat eine Informationspflicht gegenüber dem Vorstand.


§ 12 Aufgabe des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen:
    a) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    b) Die Einberufung und Leitung der Jahresmitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    c) Die Leitung aiier sportlichen Veranstaltungen,
    d) Die Regelung der Beteiligung an Wett- und Leistungskämpfen,
    e) Alle Entscheidungen in Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand i.S.d.§ 26 BGB vertritt den Verein nach außen in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und der Einhaltung der Satzung.
  3. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn dies erforderlich erscheint. 
  4. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat in den Vorstandssitzungen eine Stimme. Es genügt bei Abstimmungen einfache Stimmenmehrheit.
  5. Alle Ämter sind Ehrenämter.


§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahresmitglieder­versammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14 Aufgaben der Mitglieder

  1. Zur Aufrechterhaltung des Modellsportbetriebes auf dem Vereinsgelände ist die Mithilfe aller Mitglieder notwendig.
  2. Über von den einzelnen Mitgliedern geleistete Arbeitstage wird vom Vorstand Buch geführt.
  3. Kommt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung zur Mithilfe schuldhaft seiner Pflicht nicht nach, so kann er auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Zahlung eines festzulegenden Betrages pro nicht geleistetem Arbeitstag, - Grundlage ist der Durchschnitt, der von jedem Mitglied geleisteten Jahresarbeitstage- herangezogen werden.


§ 15 Vereinsvermögen

  1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur fiir die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 213 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Krogaspe, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z.B. zum Ausbau der Sportstätten, zu verwenden hat. ·
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschliesst sind die vier Vorstands­mit­glieder i.S.d.§ 26 BGB die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.


§ 17 Schlussbestimmungen

Auf dem Vereinsgelände ist die Platzordnung maßgebend.


§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Neumünster, Gerichtsstand ist Neumünster.


§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Neufassung der Satzung wurde am 3. Februar 2012 in der Jahresmitgliederversammlung von den Mitgliedern genehmigt und beschlossen.


MODELLSPORTCLUB KROGASPE e.V.; Neumünster, den : 31.12.2011